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| 2.3 |
Die Eingliederungsstätten
Die Leitung ist verantwortlich für Organisation, Betriebsführung und Entwicklung
der Institution. Sie besteht aus einem Leiter sowie einem Gremium, das sich insbesondere
aus Werkstattvorständen zusammensetzt. Die interne Kompetenzregelung und Bestellung des
Gremiums ist Sache des Leiters. Die Honorierung des Leiters und seiner Mitarbeiter wird
im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Zürcher Eingliederung festgelegt.
Allfällige Rückstellungen und die Bildung von Fonds erfolgen im Einverständnis mit dem
Vorstand des Vereins Zürcher Eingliederung. Der Zahlenverkehr der Institution untersteht
der Kontrolle des Vereins, bzw. dessen Revisionsstelle. |
| 2.4 |
Betriebskostenbeiträge an die Eingliederungsstätte
Der Verein Zürcher Eingliederung stellt im Rahmen des Budgets und seiner finanziellen
Möglichkeiten der Eingliederungsstätte die notwendigen Betriebsbeiträge zur Verfügung. |
| 2.5 |
Haftung
Der Verein Zürcher Eingliederung haftet mit seinem Vereinsvermögen für
die aus der Zweckbestimmung ihm erwachsenden Verpflichtungen. |
| 3 |
Mitgliedschaft |
| 3.1 |
Mitglied des Vereins Zürcher Eingliederung kann jede in der Schweiz
niedergelassene natürliche oder in der Schweiz domizilierte juristische Person werden,
welche die Existenzberechtigung des Vereins anerkennt und gewillt ist, sich ihren
Möglichkeiten entsprechend für die Erreichung des Zwecks des Vereins einzusetzen. |