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| 5.2 |
Der Vorstand und die Revisionsstelle werden zusammen auf 5 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. |
| 5.3 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innert sechs
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist spätestens
10 Tage zum Voraus einzuberufen, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. |
| 5.4 |
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten auf
Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder einem Fünftel
der Mitglieder des Vereins einzuberufen. Für ausserordentliche
Mitgliederversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen über
die ordentliche Mitgliederversammlung. |
| 6 |
Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Rechnungs-
führer, einem Sekretär und Beisitzern. Der Präsident wird durch die Mitgliederver-
sammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand
leitet die Angelegenheiten des Vereins. Er bestimmt die Unterschriftenberechtigten
aus seinem Kreis und setzt die Art der Zeichnung fest. Der Vorstand arbeitet
ehrenamtlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
bei der Sitzung anwesend ist. |